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+Artikel 55 2 |
Artikel 55 2(2) Kann eine Beschränkung der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität von den betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern im normalen Betrieb nicht verhindert werden, so informieren sie unverzüglich die betreffenden Regulierungsbehörden. Die Informationen müssen eine Beschreibung sowie Gründe zur Rechtfertigung etwaiger von den Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern bereits ergriffener Maßnahmen enthalten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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