+Artikel 55 4

Artikel 55 4

(4)   Wenn die betreffenden Regulierungsbehörden die Beschränkung gemäß Absatz 3 anerkennen, fordern sie die betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten ab der Anerkennung der Beschränkung gemäß dem genannten Absatz folgende Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen:

a)

Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen, um die anerkannte Beschränkung zu beseitigen;

b)

gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen festzulegen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind;

c)

Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums;

d)

Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation;

e)

Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags für eine Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung bei den betreffenden Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes betreffenden Mitgliedstaats zur Information; der Vorschlag muss auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruhen und einen Zeitplan für seine Umsetzung enthalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung