(4) Wenn die betreffenden Regulierungsbehörden die Beschränkung gemäß Absatz 3 anerkennen, fordern sie die betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten ab der Anerkennung der Beschränkung gemäß dem genannten Absatz folgende Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen:
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a)
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Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen, um die anerkannte Beschränkung zu beseitigen;
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b)
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gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen festzulegen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind;
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c)
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Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums;
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d)
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Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation;
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e)
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Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags für eine Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung bei den betreffenden Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes betreffenden Mitgliedstaats zur Information; der Vorschlag muss auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruhen und einen Zeitplan für seine Umsetzung enthalten.
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