+Artikel 55 10

Artikel 55 10

(10)   Können die betreffenden Regulierungsbehörden keine gemeinsame koordinierte Entscheidung gemäß den Absätzen 6 und 7 treffen, so entscheidet ACER über die Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung sowie über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Kosten auf die einzelnen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung