(3) ENNOH besteht aus Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern, die gemäß Artikel 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 zertifiziert sind.
Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber können mit Beginn des von der Regulierungsbehörde durchgeführten Zertifizierungsverfahrens Mitglieder von ENNOH werden, sofern sie
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a)
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innerhalb von 24 Monaten nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind, eine positive Zertifizierung gemäß Artikel 14 dieser Verordnung und Artikel 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erhalten und
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b)
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innerhalb der ersten vier Jahre nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind, zumindest die Entwicklung von Wasserstoffinfrastrukturprojekten mit einer endgültigen Investitionsentscheidung nachweisen können.
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Wenn die in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte endgültige Zertifizierungsentscheidung nicht innerhalb von 24 Monaten nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind getroffen wurde oder die in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte endgültige Investitionsentscheidung nicht innerhalb von vier Jahren nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind getroffen wurde, erlischt die ENNOH-Mitgliedschaft des Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers.