+Artikel 57 3

Artikel 57 3

(3)   ENNOH besteht aus Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern, die gemäß Artikel 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 zertifiziert sind.

Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber können mit Beginn des von der Regulierungsbehörde durchgeführten Zertifizierungsverfahrens Mitglieder von ENNOH werden, sofern sie

a)

innerhalb von 24 Monaten nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind, eine positive Zertifizierung gemäß Artikel 14 dieser Verordnung und Artikel 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erhalten und

b)

innerhalb der ersten vier Jahre nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind, zumindest die Entwicklung von Wasserstoffinfrastrukturprojekten mit einer endgültigen Investitionsentscheidung nachweisen können.

Wenn die in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte endgültige Zertifizierungsentscheidung nicht innerhalb von 24 Monaten nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind getroffen wurde oder die in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte endgültige Investitionsentscheidung nicht innerhalb von vier Jahren nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind getroffen wurde, erlischt die ENNOH-Mitgliedschaft des Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung