(4) Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, für den eine Ausnahme von Artikel 68 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gilt, Mitglied von ENNOH werden, sofern diese Betreiber in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem kein anderer Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Mitglied des ENNOH ist. Die Mitgliedstaaten können einen solchen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber nominieren und übermitteln eine solche Nominierung von ENNOH, der Kommission und ACER. Die Mitgliedstaaten können eine solche Nominierung jederzeit widerrufen. Wenn ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber innerhalb von vier Jahren nachdem er Mitglied von ENNOH geworden ist eine endgültige Investitionsentscheidung für ein Wasserstoffinfrastrukturprojekt getroffen hat, so erlischt die Mitgliedschaft.