(5) Mitgliedstaaten, die keinen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber benannt haben, aber gemäß ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen den Aufbau eines Wasserstofffernleitungsnetzes planen, können eine Stelle als assoziierten Partner innerhalb von ENNOH benennen. Der betreffende Mitgliedstaat legt ENNOH, der Kommission und ACER eine Nominierung gemäß diesem Absatz vor. Der betreffende Mitgliedstaat kann eine solche Nominierung jederzeit widerrufen. Diese Nominierung erlischt, wenn ein in dem Mitgliedstaat niedergelassener Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber Mitglied von ENNOH wird.