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Artikel 59 4(4) Das in Absatz 1 Buchstabe g genannte Jahresarbeitsprogramm muss eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Wasserstoffnetzbetriebs sowie eine Liste von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die im Laufe des jeweiligen Jahres zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan enthalten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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