+Artikel 59 4

Artikel 59 4

(4)   Das in Absatz 1 Buchstabe g genannte Jahresarbeitsprogramm muss eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Wasserstoffnetzbetriebs sowie eine Liste von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die im Laufe des jeweiligen Jahres zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan enthalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung