+Artikel 69 1

Artikel 69 1

(1)   Die Kommission kann gemeinsame Spezifikationen in einem Netzkodex gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b festlegen oder Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die Anforderungen aus Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erlassen, wenn

a)

diese Anforderungen nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst sind oder

b)

die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt hat, eine harmonisierte Norm für diese Anforderungen auszuarbeiten und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

der Auftrag der Kommission ist bisher von keiner europäischen Normungsorganisation angenommen worden;

ii)

die Kommission stellt ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme der in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen fest;

iii)

eine europäische Normungsorganisation hat eine Norm vorgelegt, die nicht vollständig dem Auftrag der Kommission entspricht; oder

c)

die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten Normen, die für diese Anforderungen gelten, oder von Teilen dieser Normen mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung