(1) Die Kommission kann im Rahmen ihrer in den Artikeln 71 bis 74 festgelegten Befugnissen gemäß delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen. Solche Rechtsakte können entweder gemäß dem in den Artikeln 71, 72 und 73 festgelegten Verfahren als Netzkodizes auf der Grundlage von Textvorschlägen, die von ENTSO (Gas) oder von ENNOH oder — sofern dies in der gemäß Artikel 71 Absatz 3 erstellten Prioritätenliste entsprechend festgelegt wurde — von der EU-VNBO erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas), ENNOH und ACER ausgearbeitet wurden, oder als Leitlinien gemäß dem Verfahren nach Artikel 74 erlassen werden.