+Artikel 70 2

Artikel 70 2

(2)   Die Netzkodizes und Leitlinien

a)

sorgen für das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung,

b)

müssen gegebenenfalls regionalen Besonderheiten Rechnung tragen;

c)

dürfen nicht über das für die Erreichung der Ziele von Buchstabe a erforderliche Maß hinausgehen und

d)

gelten für alle Kopplungspunkte innerhalb der Union sowie für alle Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu Drittländern ab dem 5. August 2026.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung