(3) Bis zum 5. Februar 2026 können die Regulierungsbehörden bei der Kommission eine Ausnahme von der Anwendung der in Absatz 1 genannten Netzkodizes und Leitlinien an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Drittländern gemäß Absatz 2 Buchstabe d beantragen. Der Antrag auf eine Ausnahmeregelung ist gleichzeitig bei der Kommission und bei ACER einzureichen. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags auf eine Ausnahmeregelung übermittelt ACER der Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
Die Kommission erlässt einen Beschluss über den Antrag auf eine Ausnahmeregelung, wobei sie die mit Gründen versehene Stellungnahme von ACER berücksichtigt und prüft, ob die Regulierungsbehörde
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a)
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nachgewiesen hat, dass ein Netzkodex oder eine Leitlinie oder ein bestimmtes Element dieser Dokumente an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Drittländern nicht wirksam umgesetzt werden kann; im Falle von Kopplungspunkten mit Drittländern, die aufgrund eines zwischen der Union und diesen Drittländern geschlossenen Abkommens verpflichtet sind, sich an den Besitzstand der Union im Energiebereich, einschließlich dieser Verordnung, anzupassen, wobei die Anwendung oder Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist, ist in dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung anzugeben, welche Bestimmungen dieser Verordnung in dem betreffenden Drittland nicht wirksam angewandt oder umgesetzt wurden bzw. welche technischen Vorschriften oder welche fehlenden technischen Vorschriften in dem Drittland die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des betreffenden Netzkodex oder der betreffenden Leitlinie behindern;
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b)
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erläutert hat, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Hindernisse für die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des einschlägigen Netzkodex oder der einschlägigen Leitlinie zu beseitigen;
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c)
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nachgewiesen hat, dass die Ausnahmeregelung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erdgas und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt.
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Die Ausnahmeregelung ist auf die spezifischen Bestimmungen beschränkt, die nicht wirksam umgesetzt werden können, und wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt.