+Artikel 71 2
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Artikel 71 2
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Netzkodizes in den folgenden Bereichen festzulegen:
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a)
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Interoperabilitätsvorschriften für das Erdgasnetz zur Umsetzung des Artikels 21 dieser Verordnung und der Artikel 10, 39 und 44 der Richtlinie (EU) 2024/1788, unter anderem in Bezug auf Netzkopplungsverträge, Vorschriften für die Gasflusskontrolle und Messprinzipien für die Erdgasmenge und die Gasqualität, Zuweisungs- und Abgleichsregeln, gemeinsame Einheiten, den Datenaustausch, die Gasqualität, einschließlich Vorschriften für den Umgang mit grenzübergreifenden Beschränkungen aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität, einer unterschiedlichen Odorierung oder unterschiedlichen Mengen des im Erdgassystem beigemischten Wasserstoffs, Kosten-Nutzen-Analysen zur Beseitigung von Beschränkungen für grenzüberschreitende Gasströme, die Wobbe-Index-Klassifizierung, Folgenminderungsmaßnahmen, die für einen ungehinderten grenzüberschreitenden Biomethan-Fluss erforderlichen Mindestanforderungen für Gasqualitätsparameter für die Akzeptanz des Gases (z. B. hinsichtlich des Sauerstoffgehalts), die kurz- und langfristige Überwachung der Gasqualität, die Bereitstellung von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den relevanten Marktteilnehmern, die Berichterstattung zur Gasqualität sowie Transparenz und Kommunikationsverfahren, auch unter außergewöhnlichen Umständen;
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b)
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Vorschriften für Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement zur Umsetzung der Artikel 8 bis 11 dieser Verordnung und des Artikels 31 der Richtlinie (EU) 2024/1788, einschließlich Vorschriften in Bezug auf die Zusammenarbeit bei Wartungsverfahren und die Kapazitätsberechnung, die Auswirkungen auf die Kapazitätszuweisung hat, die Standardisierung von Kapazitätsprodukten und -einheiten einschließlich der Bündelung, die Zuweisungsmethode einschließlich Auktionsalgorithmen, die Reihenfolge und das Verfahren für vorhandene und neu zu schaffende, verbindliche und unterbrechbare Kapazität, Kapazitätsbuchungsplattformen, Überbuchungs- und Rückkaufsysteme, kurz- und langfristige „Use-it-or-lose-it“-Regelungen oder sonstige Engpassmanagementsysteme, die das Horten von Kapazität verhindern;
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c)
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Ausgleichsregeln, einschließlich netzbezogener Vorschriften für Nominierungsverfahren, Regeln für Ausgleichsentgelte, Abrechnungsverfahren für das tägliche Ausgleichsentgelt und Vorschriften für den netztechnischen Ausgleich von Mengenabweichungen zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber zur Umsetzung der Artikel 8 bis 11 dieser Verordnung und des Artikels 39 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
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d)
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Vorschriften für harmonisierte Fernleitungsnetzentgeltstrukturen zur Umsetzung der Artikel 17 und 18 dieser Verordnung und des Artikels 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788, einschließlich Vorschriften für die Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultations- und Veröffentlichungspflichten — auch in Bezug auf die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse — und Vorschriften für die Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte, Nachlässen für LNG-Terminals und -Speicheranlagen, Verfahren für die Gewährung eines Nachlasses für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas, einschließlich gemeinsamer Grundsätze für Ausgleichsmechanismen zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 dieser Verordnung, soweit angemessen.
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e)
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Vorschriften für die Ermittlung des Wertes übertragener Vermögenswerte und des gesonderten Entgelts.
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Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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