(3) Die Kommission stellt nach Konsultation von ACER, ENTSO (Gas), ENNOH und der EU-VNBO und anderer relevanter Interessenträger alle drei Jahre eine Prioritätenliste auf, in der die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereiche aufgeführt werden, die in die Entwicklung von Netzkodizes einzubeziehen sind.
Wenn der Gegenstand des Netzkodex unmittelbar mit dem Betrieb des Verteilernetzes zusammenhängt und für das Fernleitungsnetz nicht unbedingt relevant ist, kann die Kommission verlangen, dass die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) einen Redaktionsausschuss einberuft und ACER einen Vorschlag für einen Netzkodex vorlegt.