(12) Wenn ENTSO (Gas) oder die EU-VNBO nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 9 gesetzten Frist einen Netzkodex ausgearbeitet hat, kann die Kommission ACER auffordern, auf der Grundlage der einschlägigen Rahmenleitlinien den Entwurf eines Netzkodex auszuarbeiten. ACER kann zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Netzkodex gemäß dem vorliegenden Absatz eine weitere Konsultation einleiten. ACER legt den nach diesem Absatz ausgearbeiteten Entwurf eines Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Erlass empfehlen.