(15) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 74 zu erlassen und zu ändern. Davon unberührt bleibt auch die Möglichkeit von ENTSO (Gas), in den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Bereichen nicht bindende Leitlinien auszuarbeiten, sofern diese Leitlinien nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENTSO (Gas) gerichtet hat. ENTSO (Gas) übermittelt die Leitlinien von ACER zur Stellungnahme und trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.