(15) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 74 zu erlassen und zu ändern. Davon unberührt bleibt auch die Möglichkeit von ENNOH, in den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Bereichen nicht bindende Leitlinien auszuarbeiten, sofern diese Leitlinien nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENNOH gerichtet hat. ENNOH übermittelt diese Leitlinien ACER zur Stellungnahme und trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.