+Artikel 74 3

Artikel 74 3

(3)   Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Leitlinien in den folgenden Bereichen zu erlassen:

a)

Einzelheiten zu den Dienstleistungen für den Zugang Dritter gemäß den Artikeln 6, 7 und 8, einschließlich der Art und Dauer der Dienstleistungen und anderer Anforderungen an diese;

b)

Einzelheiten zu den Grundsätzen der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen gemäß den Artikeln 10 und 11;

c)

Einzelheiten zur Übermittlung von Informationen, zur Festlegung der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, und zur Bestimmung aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte gemäß den Artikeln 33 und 34, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen;

d)

Einzelheiten zu den Netzentgeltberechnungsmethoden im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Erdgashandel gemäß den Artikeln 17 und 18;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung