+Artikel 74 4

Artikel 74 4

(4)   Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I festgelegten Leitlinien zu erlassen, um Folgendes zu spezifizieren:

a)

Einzelheiten zu den zu veröffentlichenden Informationen zur Methode für die Festsetzung der regulierten Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß den Artikeln 33 und 34,

b)

Einzelheiten zu den Grundsätzen der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Engpassmanagementverfahren zur Umsetzung der Artikel 10 und 11,

c)

Einzelheiten zu den technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, zur Umsetzung von Artikel 33 Absatz 1,

d)

Einzelheiten zu den Definitionen aller maßgeblichen Punkte, zu den zu veröffentlichenden Informationen und zum Zeitplan für die Transparenzanforderungen zur Umsetzung von Artikel 33,

e)

Einzelheiten zu Format und Inhalt der technischen Informationen über den Netzzugang, die von Wasserstoffnetzbetreibern zur Umsetzung von Artikel 66 zu veröffentlichen sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung