(6) Wird eine von einem Unternehmen verlangte Information innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann die Kommission die Information durch einen Beschluss anfordern. In diesem Beschluss werden die angeforderten Informationen bezeichnet und eine angemessene Frist für ihre Übermittlung bestimmt. In dem Beschluss sind die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen zu nennen. Er muss ferner einen Hinweis auf das Recht enthalten, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage zu erheben.
Gleichzeitig sendet die Kommission eine Kopie ihres Beschlusses an den Mitgliedstaat, in dem die Person ansässig ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat, oder an die Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaates.