+Artikel 78 1

Artikel 78 1

(1)   Große neue Erdgasinfrastrukturen, nämlich Verbindungsleitungen, LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen werden, ausgenommen von Artikel 34 Absätze 5 und 6 sowie von der Anwendung von Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 60, Artikel 78 Absätze 7 und 9 sowie Artikel 79 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788.

Große neue Wasserstoffinfrastrukturen, nämlich Verbindungsleitungen, Wasserstoffterminals und unterirdische Wasserstoffspeicheranlagen, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen werden, mit Ausnahme von Artikel 34 Absätze 5 und 6 sowie von der Anwendung der Artikel 35, 36, 37 und 68 der Richtlinie (EU) 2024/1788.

Für Ausnahmen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

die Investition verstärkt den Wettbewerb bei der Erdgas- oder Wasserstoffversorgung und verbessert die Versorgungssicherheit;

b)

die Investition trägt zur Dekarbonisierung und zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union bei und wurde durch Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ beschlossen;

c)

das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde.

d)

die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur gebaut wird;

e)

bei den Nutzern dieser Infrastruktur werden Entgelte erhoben;

f)

die Ausnahme beeinträchtigt weder den Wettbewerb in den relevanten Märkten, auf die sich die Investition voraussichtlich auswirkt, das ordnungsgemäße Funktionieren des integrierten Binnenmarktes für Erdgas oder Wasserstoff, das ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden regulierten Systeme noch die Dekarbonisierung oder die Versorgungssicherheit der Union;

g)

für die Infrastruktur wurde keine finanzielle Unterstützung der Union für Arbeiten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) gewährt;

Die im dritten Unterabsatz genannten Bedingungen werden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Solidarität im Energiebereich geprüft. Die zuständigen nationalen Behörden berücksichtigen die Lage in anderen betroffenen Mitgliedstaaten und gleichen mögliche negative Auswirkungen mit den vorteilhaften Auswirkungen auf ihr Gebiet aus.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung