|
+Artikel 78 3 |
Artikel 78 3(3) Die Regulierungsbehörde kann im Einzelfall über Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 entscheiden. Vor dem Erlass der Entscheidung über die Ausnahme konsultiert die Regulierungsbehörde oder, soweit angezeigt, eine andere zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|