+Artikel 78 8

Artikel 78 8

(8)   Ist eine andere Behörde als die Regulierungsbehörde für den Erlass von Ausnahmeentscheidungen zuständig, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ihre Regulierungsbehörde oder ACER dieser zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vor der förmlichen Ausnahmeentscheidung eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme vorzulegen hat. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Entscheidung veröffentlicht.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung