+Artikel 78 9

Artikel 78 9

(9)   Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission eine Kopie aller Anträge auf Gewährung einer Ausnahme unverzüglich nach deren Eingang. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über die Ausnahmeentscheidung zusammen mit allen einschlägigen Informationen. Diese Informationen können der Kommission in Form einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission die Bewertung der Ausnahmeentscheidung ermöglicht, und sie umfassen insbesondere Folgendes:

a)

eine ausführliche Begründung für die Gewährung oder Ablehnung der Ausnahme durch die Regulierungsbehörde oder den Mitgliedstaat unter genauem Verweis auf den einschlägigen Buchstaben in Absatz 1 in dem die der Entscheidung zugrunde liegenden Bedingungen festgelegt sind, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;

b)

eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts;

c)

eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Gasinfrastruktur, für die die Ausnahme gewährt wird;

d)

wenn sich die Ausnahme auf eine Verbindungsleitung bezieht, das Ergebnis der Konsultation der betreffenden Regulierungsbehörden;

e)

Angaben dazu, welchen Beitrag die Infrastruktur zur Diversifizierung der Versorgung leistet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung