(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absätze 3 und 4 und Artikel 78 Absatz 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.