(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absätze 3 oder 4 oder Artikel 78 Absatz 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.