+Artikel 84 (8)
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Artikel 84 (8)
In Artikel 12 Absatz 6 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„Innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch die Kommission ändert der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt das der Kommission mit oder begründet ihr gegenüber, warum er/sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. Im letztgenannten Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen nach ihrer Unterrichtung ihre Aufforderung ändern oder zurückziehen oder den Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde und, wenn sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ einberufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ihre Aufforderung zur Änderung der Maßnahmen ausführlich. Der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde ändert seine Maßnahme oder ergreift Maßnahmen, um die Einhaltung von Absatz 5 zu gewährleisten, soweit dies für die Integrität des Gasnetzes technisch und sicherheitstechnisch möglich ist. Der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die ergriffenen Maßnahmen.“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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