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+Artikel 1 (1) |
Artikel 1 (1)Diese Verordnung enthält Vorschriften, die zu Folgendem beitragen sollen:
a)
langfristige und nachhaltige Erholung biodiverser und widerstandsfähiger Ökosysteme in den Land- und Meeresflächen der Mitgliedstaaten durch die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme;
b)
Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Union in Bezug auf den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und die Landdegradationsneutralität;
c)
Verbesserung der Ernährungssicherheit;
d)
Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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