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+Artikel 5 (7) |
Artikel 5 (7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zustand folgender Flächen bekannt ist:
a)
bis 2030 für mindestens 50 % der über alle der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppen 1 bis 6 verteilten Fläche;
b)
bis 2040 für alle Flächen der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppen 1 bis 6;
c)
bis 2040 für mindestens 50 % der über alle der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppe 7 verteilten Fläche;
d)
bis 2050 für alle Flächen der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppe 7. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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