+Artikel 5 (7)

Artikel 5 (7)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zustand folgender Flächen bekannt ist:

a) 

bis 2030 für mindestens 50 % der über alle der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppen 1 bis 6 verteilten Fläche;

b) 

bis 2040 für alle Flächen der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppen 1 bis 6;

c) 

bis 2040 für mindestens 50 % der über alle der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppe 7 verteilten Fläche;

d) 

bis 2050 für alle Flächen der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppe 7.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung