+Artikel 7 (2)

Artikel 7 (2)

Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bei Plänen und Projekten, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, davon ausgegangen wird, dass sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen.

Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 können die Mitgliedstaaten Pläne und Projekte, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, von der Anforderung, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen dürfen, ausnehmen. Wenden die Mitgliedstaaten diese Ausnahme an, so ergreifen sie jedoch Maßnahmen, um die Auswirkungen dieser Pläne und Projekte auf die Lebensraumtypen abzumildern, soweit dies angemessen und praktikabel ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung