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+Artikel 12 (3) |
Artikel 12 (3)Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei mindestens sechs der folgenden sieben Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Anhang VI, ausgewählt auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zum Nachweis der Verbesserung der biologischen Vielfalt der Waldökosysteme in dem betreffenden Mitgliedstaat. Der Trend wird im Zeitraum vom 18. August 2024 bis zum 31. Dezember 2030 gemessen und danach alle sechs Jahre, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist:
a)
stehendes Totholz;
b)
liegendes Totholz;
c)
der Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur;
d)
die Waldvernetzung;
e)
der Vorrat an organischem Kohlenstoff;
f)
der Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten;
g)
die Vielfalt der Baumarten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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