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+Artikel 14 (5) |
Artikel 14 (5)Die Mitgliedstaaten legen bis 2030 im Wege eines offenen und wirksamen Verfahrens sowie einer Bewertung auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse, des in Artikel 20 Absatz 10 genannten Orientierungsrahmens und, sofern verfügbar, des in Artikel 20 Absatz 11 genannten Orientierungsrahmens ein zufriedenstellendes Niveau fest, und zwar für
a)
die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Bestäuberpopulationen und den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Indikator;
b)
jeden der ausgewählten in Artikel 11 Absatz 2 genannten Indikatoren;
c)
jeden der ausgewählten in Artikel 12 Absatz 3 genannten Indikatoren;
d)
die in Artikel 8 Absatz 2 genannten städtischen Grünflächen und
e)
die in Artikel 8 Absatz 3 genannte städtische Baumüberschirmung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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