+Artikel 18 (1)

Artikel 18 (1)

Die Mitgliedstaaten, deren nationale Wiederherstellungspläne im Rahmen der GFP zu erlassende Bestandserhaltungsmaßnahmen enthalten, nutzen die darin vorgesehenen Instrumente in vollem Umfang.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung