+Artikel 18 (2)

Artikel 18 (2)

Enthalten die nationalen Wiederherstellungspläne Maßnahmen, für die die Vorlage einer gemeinsamen Empfehlung im Rahmen des Regionalisierungsverfahrens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erforderlich ist, so leiten die Mitgliedstaaten, die diese nationalen Wiederherstellungspläne erstellen, unter Berücksichtigung der in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen rechtzeitig Konsultationen mit anderen von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse und mit den einschlägigen Beiräten gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein, um eine rechtzeitige Einigung über gemeinsame Empfehlungen und deren Vorlage zu ermöglichen. Zu diesem Zweck nehmen sie in den nationalen Wiederherstellungsplan auch den voraussichtlichen Zeitplan für die Konsultation und die Vorlage der gemeinsamen Empfehlungen auf.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung