+Artikel 18 (3)
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Artikel 18 (3)
Die Kommission erleichtert und überwacht Fortschritte bei der Vorlage gemeinsamer Empfehlungen im Rahmen der GFP. Die Mitgliedstaaten legen spätestens 18 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist die gemeinsamen Empfehlungen zu den Bestandserhaltungsmaßnahmen vor, die erforderlich sind, um zur Erreichung der in Artikel 5 festgelegten Ziele beizutragen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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