+Artikel 18 (4)

Artikel 18 (4)

Liegen innerhalb der jeweiligen Frist gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels keine gemeinsamen Empfehlungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu Bestandserhaltungsmaßnahmen vor, die für die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen des Umweltrechts der Union gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erforderlich sind, so kann die Kommission die in Artikel 11 Absatz 4 jener Verordnung vorgesehenen Instrumente, falls angemessen, unter den dort festgelegten Bedingungen in vollem Umfang nutzen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung