+Artikel 19 (2)

Artikel 19 (2)

Ergibt sich aus der gemäß Artikel 20 durchgeführten Überwachung, dass die im nationalen Wiederherstellungsplan festgelegten Maßnahmen voraussichtlich nicht für die Erreichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 ausreichen werden, so hat der betreffende Mitgliedstaat den nationalen Wiederherstellungsplan zu überprüfen und, falls erforderlich, zu überarbeiten und zusätzliche Maßnahmen in ihn aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihren überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan und legen ihn der Kommission vor.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung