+Artikel 19 (3)
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Artikel 19 (3)
Auf der Grundlage der in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Informationen und der Bewertung gemäß Artikel 21 Absätze 4 und 5 kann die Kommission nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat diesen auffordern, einen überarbeiteten Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans mit zusätzlichen Maßnahmen vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat erzielten Fortschritte nicht für die Erreichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 ausreichen werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung seitens der Kommission veröffentlicht der Mitgliedstaat den überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan mit zusätzlichen Maßnahmen und legt ihn der Kommission vor. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats und in hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist um weitere sechs Monate verlängern.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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