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+Artikel 20 (1) |
Artikel 20 (1)Die Mitgliedstaaten überwachen Folgendes:
a)
Zustand und Trends beim Zustand der Lebensraumtypen sowie Qualität und Qualitätstrend der Habitate der in den Artikeln 4 und 5 genannten Arten auf den Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, auf der Grundlage der Überwachungsvorkehrungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe p;
b)
die Fläche der städtischen Grünflächen und städtischen Baumüberschirmung in gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmten städtischen Ökosystemgebieten nach Artikel 8;
c)
mindestens zwei der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 gewählten Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme;
d)
die Populationen der in Anhang V aufgeführten häufigen Feldvogelarten;
e)
den Biodiversitätsindikator für Waldökosysteme gemäß Artikel 12 Absatz 2;
f)
mindestens sechs der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 12 Absatz 3 gewählten Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme;
g)
die Größe und Vielfalt der Populationen von Bestäuberarten gemäß der in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Methode;
h)
die Fläche und den Zustand der Flächen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen;
i)
die Fläche und die Qualität des Habitats der in Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Arten;
j)
das Ausmaß und die Lage der Flächen, auf denen sich die Lebensraumtypen und Habitate der Arten erheblich verschlechtert haben, und der Flächen, für die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 13 gelten, sowie die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass sich die Lebensraumtypen und Habitate der Arten auf Ebene jeder biogeografischen Region in ihrem Hoheitsgebiet nicht erheblich verschlechtern, und um sicherzustellen, dass die Erreichung der Ziele und Zielvorgaben gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 nicht gefährdet ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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