+Artikel 20 (5)

Artikel 20 (5)

Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe j dieses Artikels beginnt, sobald die Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 13 der Kommission übermittelt wurde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung