+Artikel 20 (6)
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Artikel 20 (6)
Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt mindestens alle sechs Jahre. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf, falls anwendbar, den Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerflächen und den Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt und gemäß Absatz 1 Buchstabe f, falls anwendbar, in Bezug auf stehendes Totholz und liegendes Totholz sowie, falls anwendbar, den Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur, die Waldvernetzung und der Vorrat an organischem Kohlenstoff und den Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten und die Vielfalt der Baumarten wird mindestens alle sechs Jahre oder, falls zur Bewertung des Erreichens von Aufwärtstrends bis 2030 erforderlich, in kürzeren Abständen durchgeführt. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf, falls anwendbar, den Index der Grünlandschmetterlinge, gemäß Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf den Index häufiger Feldvogelarten, gemäß Absatz 1 Buchstabe e in Bezug auf den Index häufiger Waldvogelarten und gemäß Absatz 1 Buchstabe g in Bezug auf Bestäuberarten erfolgt jährlich. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben h und i erfolgt mindestens alle sechs Jahre und wird mit dem Berichterstattungszyklus gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und der Anfangsbewertung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG koordiniert. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe j erfolgt mindestens alle drei Jahre.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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