+Artikel 20 (10)
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Artikel 20 (10)
Bis zum 31. Dezember 2028 richtet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Orientierungsrahmen für die Festlegung der zufriedenstellenden Niveaus gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 ein.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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