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+Artikel 20 (11) |
Artikel 20 (11)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um
a)
die Methoden für die Überwachung der in Anhang IV aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme festzulegen;
b)
die Methoden für die Überwachung der in Anhang VI aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen;
c)
einen Orientierungsrahmen für die Festlegung des in Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten zufriedenstellenden Niveaus einzurichten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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