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+Artikel 21 (1) |
Artikel 21 (1)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission elektronisch bis zum 30. Juni 2028 und danach mindestens alle drei Jahre folgende Daten:
a)
die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12 unterliegen;
b)
den Umfang der Flächen, auf denen sich Lebensraumtypen und Habitate von Arten erheblich verschlechtert haben, und der Flächen, für die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 13 gelten;
c)
die in Artikel 9 genannten Hindernisse, die beseitigt wurden, und
d)
ihren Beitrag zur Verpflichtung gemäß Artikel 13. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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