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+Artikel 21 (2) |
Artikel 21 (2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit Unterstützung der EUA bis zum 30. Juni 2031 für den Zeitraum bis 2030 und danach mindestens alle sechs Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen:
a)
die Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Wiederherstellungsplans, bei der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen und bei der Erreichung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13;
b)
Informationen über
i)
die Lage der Flächen, auf denen sich Lebensraumtypen oder Habitate von Arten erheblich verschlechtert haben, und der Flächen, für die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 13 gelten;
ii)
eine Beschreibung der Wirksamkeit, die die gemäß Artikel 4 Absatz 13 ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zeigen, wenn es darum geht sicherzustellen, dass sich die Lebensraumtypen und Habitate von Arten auf der Ebene jeder biogeografischen Region in ihrem Hoheitsgebiet nicht erheblich verschlechtern;
iii)
eine Beschreibung der Wirksamkeit, die die gemäß Artikel 4 Absatz 13 ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zeigen, wenn es darum geht sicherzustellen, dass die Erreichung der Zielvorgaben und Ziele gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 genannten Ziele nicht gefährdet wird;
c)
die Ergebnisse der gemäß Artikel 20 durchgeführten Überwachung, einschließlich georeferenzierter Karten im Fall der Ergebnisse der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben h und i durchgeführten Überwachung;
d)
Lage und Ausmaß der Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 4 unterliegen, einschließlich einer georeferenzierten Karte dieser Flächen;
e)
das aktualisierte Verzeichnis der Hindernisse gemäß Artikel 9 Absatz 1;
f)
Informationen über die Fortschritte bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe u, einschließlich einer Überprüfung der tatsächlichen Investitionen gegenüber den ursprünglichen Investitionsannahmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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