+Artikel 26 (1)

Artikel 26 (1)

Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2033.

Die Bewertung umfasst eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar-, den Forst- und den Fischereisektor unter Berücksichtigung der relevanten Zusammenhänge mit der Lebensmittelerzeugung und der Ernährungssicherheit in der Union sowie der umfassenderen sozioökonomischen Auswirkungen dieser Verordnung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung