+Artikel 26 (2)

Artikel 26 (2)

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung. Sofern die Kommission dies für angemessen hält, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, zusätzliche Wiederherstellungsziele — auch für die aktualisierten Ziele für 2040 und 2050 — festzulegen, die auf gemeinsamen Methoden zur Beurteilung des Zustands von Ökosystemen, die nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen, auf der Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und auf den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung