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Artikel 4 2(2) Die nationale Aufsichtsbehörde übt ihre Befugnisse unparteiisch, unabhängig und transparent aus und wird entsprechend organisiert, mit Personal ausgestattet, verwaltet und finanziert. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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