(4) Ist eine nationale Aufsichtsbehörde nicht von einem Anbieter von Flugsicherungsdiensten rechtlich getrennt, so teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt, und dokumentiert, wie seine Unabhängigkeit erreicht wird, wobei er diese Unabhängigkeit belegt. Sind die nationale Aufsichtsbehörde und der Anbieter von Flugsicherungsdiensten Teil derselben Verwaltung, so darf zu diesem Zweck die nationale Aufsichtsbehörde Weisungen von einer hierarchischen Ebene dieser Verwaltung, die gegenüber dem Anbieter von Flugsicherungsdiensten weisungsbefugt ist, weder anfordern noch entgegennehmen, sofern ihre Aufgaben gemäß Artikel 5 und damit verbundene Entscheidungen betroffen sind.