+Artikel 4 6

Artikel 4 6

(6)   Unbeschadet des nationalen Rechts zur Einstellung öffentlicher Bediensteter stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Personal ihrer nationalen Aufsichtsbehörden, einschließlich des Personals auf Zeit, über klare und transparente Einstellungsverfahren eingestellt wird, sodass seine Unabhängigkeit gewährleistet ist, und dass das Personal der nationalen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage spezifischer Qualifikationen, einschließlich angemessener Kompetenz und einschlägiger Erfahrung, ausgewählt wird oder dass es eine angemessene Schulung erhält, um die Aufgaben gemäß Artikel 5 wirksam wahrnehmen zu können.

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten des Personals fest, einschließlich Personen, die in Ausübung der Befugnisse nach Kapitel III der vorliegenden Verordnung Entscheidungen treffen, sodass die nationalen Aufsichtsbehörden die Aufgaben gemäß Artikel 5 unabhängig wahrnehmen können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung