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+Artikel 4 7 |
Artikel 4 7(7) Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 3 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die nationalen Aufsichtsbehörden über die notwendigen Finanzmittel und Kapazitäten verfügen, um die Aufgaben gemäß Artikel 5 wirksam und fristgerecht wahrzunehmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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