+Artikel 4 7

Artikel 4 7

(7)   Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 3 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die nationalen Aufsichtsbehörden über die notwendigen Finanzmittel und Kapazitäten verfügen, um die Aufgaben gemäß Artikel 5 wirksam und fristgerecht wahrzunehmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung